Bundesbeschluss über die Einführung des Frauenstimm- und Wahlrechts in eidgenössischen Angelegenheiten (1971)

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Ausgangslage

Obschon die helvetische Verfassung von 1798, die liberalen Kantonsverfassungen des 19. Jahrhunderts oder auch die Bundesverfassungen von 1848 und 1874 Frauen nicht wörtlich von den politischen Rechten ausschliesst, bleibt deren Mitbestimmung ausser Betracht. Bereits 1833 gewährt allerdings das Berner Gemeindegesetz Grund besitzenden Frauen Mitbestimmung in der Gemeindeversammlung, wo sie sich jedoch durch einen Mann vertreten lassen müssen. Die Vertretung wird 1852 aufgehoben, jedoch das Recht auf Ledige und Witwen eingeschränkt und 1887 ganz abgeschafft. Im frühen 19. Jahrhundert fordern Frauen nur selten politische Rechte, sondern vor allem zivilrechtliche Verbesserungen.

Erste Versuche, Rückschläge und Erfolge

Wahrscheinlich inspiriert durch die aus den USA kommende «erste Welle» der Frauenrechtsbewegung verlangen die Zürcherinnen 1868 anlässlich einer kantonalen Verfassungsrevision schweizweit erstmalig das Frauenstimmrecht – allerdings vergebens. Ab der Jahrhundertwende setzen sich immer mehr Vereine und die Sozialistische Partei (SP) für das Frauenstimmrecht ein. In den beiden folgenden Dekaden werden beim Nationalrat zwei Motionen und beim Bundesrat eine Petition mit rund 250'000 Unterschriften eingereicht und auch in verschiedenen Kantonen gibt es Vorstösse, die aber alle wirkungslos bleiben. Zwischen den beiden Weltkriegen erstarken faschistische und konservative Tendenzen in der Gesellschaft – eine Rückwärtsbewegung; auch in Sachen Frauenrechten.

Nach dem zweiten Weltkrieg, in dem Frauen enormen Einsatz leisteten, gewähren viele europäische Nationen das Frauenstimmrecht. In der Schweiz scheitern jedoch mehrere kantonale Projekte und auch auf Bundesebene hält man dessen Einführung für verfrüht. Als dann der Bundesrat ein Zivilschutzobligatorium für Frauen einführen möchte, gehen mehrere Verbände auf die Barrikaden. Da der Bundesrat seine Vorlage gefährdet sieht, legt er einen Entwurf zur Einführung des Frauenstimm- und -wahlrechts vor, der auch von beiden Räten angenommen, jedoch an den Urnen deutlich abgelehnt wird. Erste Erfolge gibt es trotzdem: Waadt, Genf und Neuenburg führen das Frauenstimmrecht auf kantonaler Ebene am 1. Februar 1959 ein. 1966 folgt der Kanton Basel-Stadt als erster deutschsprachiger Kanton.

Der Durchbruch

Als der Bundesrat 1968 die Europäische Menschenrechtskonvention mit Vorbehalten bezüglich der politischen Rechte von Frauen unterzeichnen möchte, erfolgt wiederum eine Welle der Empörung. Dies veranlasst den Bundesrat erneut, eine Abstimmung zu den Frauenstimm- und -wahlrechten durchzuführen, die nun endlich angenommen wird - 53 Jahre nach Deutschland, 52 nach Österreich, 27 nach Frankreich, 26 nach Italien und 78 Jahre nach Neuseeland, dem ersten Land der Welt, das das Frauenstimmrecht 1893 einführte. Mit einer Zustimmung von 65.9 % wird der Artikel 74 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 angepasst. Schon in der ersten Wintersession 1971 werden die ersten Parlamentarierinnen begrüsst. Auch die letzten Kantone folgen nun mit den Stimm- und Wahlrechten für Frauen. Mit einer Ausnahme: im Kanton Appenzell-Innerrhoden wird das Frauenstimmrecht erst im November 1990 eingeführt, als das Bundesgericht im sogenannten Frauenstimmrecht-Entscheid den Appenzeller Frauen das Wahlrecht zugesteht.

Textquellen

Datenquellen

Dateneigner: Bundesamt für Landestopografie (swisstopo), Atlas der Schweiz (AdS), Bundesamt für Statistik (BFS)

Veröffentlichungsdatum:

Letzte Aktualisierung:

Bundesbeschluss über die Einführung des Frauenstimm- und Wahlrechts in eidgenössischen Angelegenheiten (1971)


Basiselemente


Hintergrund

Frauenstimmrecht (1971)