Volksabstimmung «Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften» (Abschaffung Eigenmietwert) (2025)

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Ausgangslage

Wer eine Liegenschaft besitzt und diese selbst nutzt, muss den sogenannten Eigenmietwert als Einkommen versteuern. Im Gegenzug können Schuldzinsen und die Kosten für den Unterhalt vom Einkommen abgezogen werden. Das Parlament hat eine Gesetzesänderung verabschiedet, die die Besteuerung des Eigenmietwerts abschafft und die Abzugsmöglichkeiten einschränkt. Das gilt für Erst- und Zweitliegenschaften. Gleichzeitig hat es eine Verfassungsänderung beschlossen, die es den Kantonen erlaubt, eine besondere Liegenschaftssteuer auf überwiegend selbstgenutzten Zweitliegenschaften einzuführen.

Die Reform

Weil Verfassungsänderungen von Volk und Ständen angenommen werden müssen, kommt es zu einer Abstimmung über diese besondere Liegenschaftssteuer. Da die Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung mit der Verfassungsänderung rechtlich verknüpft ist, entscheidet die Abstimmung über die ganze Reform: Wird die besondere Liegenschaftssteuer abgelehnt, so bleibt die Besteuerung des Eigenmietwerts bestehen. Die Reform beeinflusst die Steuerlast von Wohneigentümerinnen und -eigentümern und damit auch die Einnahmen von Bund, Kantonen und Gemeinden. Ob es zu Minder- oder Mehreinnahmen kommt, hängt stark vom Hypothekarzinsniveau ab. Bei den Zweitliegenschaften kommt es auch darauf an, ob und wie die Kantone die besondere Liegenschaftssteuer umsetzen. Insbesondere Tourismuskantone könnten Bedarf haben, allfällige Mindereinnahmen bei den Zweitliegenschaften zu kompensieren.

Die Reform im Detail

Abschaffung des Eigenmietwerts

Das Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohn­eigentumsbesteuerung sieht vor, den Eigenmietwert künftig nicht mehr zu besteuern. Im Gegenzug werden Steuerabzüge eingeschränkt. So soll der Abzug der Kosten für den Unterhalt der Liegenschaft bei Bund, Kantonen und Gemeinden abge­schafft werden. Bei der direkten Bundessteuer fallen zudem die Abzüge für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen weg.

Neue Schuldzinsenregelung

Schuldzinsen können nach der Gesetzesänderung nur noch abgezogen werden, wenn jemand über vermietete oder verpachtete Liegenschaften verfügt; der Abzug ist zudem beschränkt auf den Anteil des Werts dieser Liegenschaften am gesamten Vermögen. Eine Ausnahme gilt für Personen, die zum ersten Mal in der Schweiz Wohneigentum erwerben, das sie als Erstliegenschaft nutzen: Sie profitieren neu von einem sogenannten Ersterwerberabzug für Schuldzinsen. Während zehn Jahren können sie einen begrenzten Abzug geltend machen.

Sondersteuer auf Zweitliegenschaften

Die neue Verfassungsbestimmung erlaubt es den Kantonen, eine Sondersteuer auf überwiegend selbstgenutz­ten Zweitliegenschaften einzuführen. So können insbesondere die stärker betroffenen Tourismuskantone allfällige Mindereinnahmen bei den Zweitliegenschaften kompensieren. Die Verfassungsbestimmung gibt den Kantonen bei der konkreten Ausgestaltung viel Spielraum und trägt damit ihren unter­schiedlichen Situationen Rechnung. Zudem können die Kantone die Gemeinden ermächtigen, diese Steuer zu erheben. Die besondere Liegenschaftssteuer könnte separat oder als Zuschlag zu einer bereits bestehenden Liegenschaftssteuer erhoben werden.

Was ändert sich mit der Reform?

Resultate

Die Vorlage wurde angenommen.

Stimmbeteiligung: 49.5 %
Ja-Stimmen: 57.7 %

Textquellen

Datenquellen

Dateneigner: Bundesamt für Landestopografie (swisstopo), Atlas der Schweiz (AdS), Bundesamt für Statistik (BFS)

Veröffentlichungsdatum:

Letzte Aktualisierung:

Volksabstimmung «Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften» (Abschaffung Eigenmietwert) (2025)


Basiselemente


Hintergrund

Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften (Abschaffung Eigenmietwert) (2025)