Obschon in einzelnen Kantonen bereits im 16. und 17. Jahrhundert Banngebiete ausgeschieden wurden, kam die Institution «Banngebiete» erst nach dem Inkrafttreten des ersten Eidgenössischen Jagdgesetzes im Jahre 1875 richtig zum Tragen. Die nationalen Jagdbanngebiete sollten den damals stark dezimierten (Gämse, Rehe) oder ausgerotteten (Hirsche, Steinböcke) wilden Huftieren einen Rückzugsort bieten.
Inzwischen hat sich der Druck auf die Wildtiere stark verändert: Durch eine gut regulierte Jagd und den vollständigen Schutz in den Banngebieten haben sich die Bestände der huftragenden Wildtiere erholt und teilweise sogar hohe Zahlen erreicht.
Stattdessen halten sich durch die Zunahme verschiedener Freizeitaktivitäten immer mehr Menschen im Lebensraum von Wildtieren auf und Störungen nehmen zu. Dies kann insbesondere im Winter fatale Folgen für die Tiere haben, da die Flucht sehr viel Energie benötigt, die im Winter nicht ohne Weiteres aufgenommen werden kann. Neben freiwilligen und selbstverantwortlichen Massnahmen sorgen Gesetze und Verordnungen dafür, die in der Verfassung festgelegten Schutzziele zu erreichen. Um eine zeitliche und räumliche Entflechtung der Lebensraumnutzung von Mensch und Tier zu erreichen, gibt es heute in der Schweiz zwei verschiedene Schutzzonen, die (eidgenössischen) Wildtierschutzgebiete und die (kantonalen) Wildruhezonen.
Wildtierschutzgebiete
Die früheren eidgenössischen Jagdbanngebiete werden heute als Wildtierschutzgebiete bezeichnet. Der Zweck von Wildtierschutzgebieten ist der Schutz und die Förderung wildlebender Säugetiere und Vögel sowie ihrer Lebensräume. Weniger als die wilden Huftiere sind heute nämlich Arten wie das Auerhuhn, Steinhuhn oder Haselhuhn direkt vom Aussterben bedroht. Die Schweiz verfügt über 42 dieser Schutzgebiete mit einer Gesamtfläche von etwas über 1500km2, was einem Anteil von ungefähr 3,5 % der Landesfläche entspricht. In den Schutzgebieten soll den Wildtieren ein möglichst natürliches, ungestörtes Leben ohne Bejagung ermöglicht werden. Dazu werden Freizeitaktivitäten wie Schneeschuhlaufen, Skitouren und andere Wintersportarten auf ausgewiesene Routen («erlaubte Wege») beschränkt, das Zelten und Campieren ist verboten und Hunde sind im Wald an der Leine zu führen. Für die Durchführung von sportlichen oder anderen gesellschaftlichen Anlässen braucht es eine kantonale Bewilligung.
Auch gilt in den Wildtierschutzgebieten weiterhin ein Jagdverbot, allerdings wurde den Kantonen die Möglichkeit zur Regulierung von für die örtlichen Gegebenheiten zu hohen Huftierbeständen gegeben. Sie können Gebiete mit partiellem Schutz ausscheiden, in denen mit einem vom Bund bewilligten Abschussplan jagdlich eingegriffen werden darf.
Wildtierschutzgebiete können von Wildruhezonen mit weiterreichenden Einschränkungen überlagert sein.
Wildruhezonen
Der Zweck von Wildruhezonen ist der Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vor übermässiger Störung durch die Freizeitaktivitäten des Menschen. Sie werden von den Kantonen erlassen. Schweizweit sind bisher ca. 1800km2 als Wildruhezonen ausgeschieden.
Wildruhezonen dürfen während bestimmter Jahreszeiten oder in Einzelfällen während des ganzen Jahres nicht oder nur beschränkt zur Ausübung von Freizeitaktivitäten genutzt werden, z. B. unter Einhaltung eines Weggebots. Es gibt rechtsverbindliche und empfohlene Wildruhezonen:
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23. März 2022
2. Juni 2022
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